BFH - Beschluss vom 09.09.2005
I B 40/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 101
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 16.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 532/00

Verfahrensmängel; Rügeverzicht

BFH, Beschluss vom 09.09.2005 - Aktenzeichen I B 40/05

DRsp Nr. 2005/18898

Verfahrensmängel; Rügeverzicht

1. Ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegt nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung --einschließlich seiner tatsächlichen Würdigung-- gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts verstoßen hat.2. Wird die Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das FG geltend gemacht, auf deren Beachtung der Betroffene verzichten kann (§ 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung -- ZPO --), setzt deren schlüssige Rüge den Vortrag des Beschwerdeführers voraus, dass er den Verstoß in der Vorinstanz gerügt hat bzw. aus welchen entschuldbaren Gründen er an einer solchen Rüge vor dem FG gehindert gewesen ist. Zu diesen Mängeln gehört insbesondere die angebliche Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt.

1. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) sind nicht schlüssig gerügt.