BFH - Beschluß vom 31.08.2000
IX B 79/00
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 456

Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 31.08.2000 - Aktenzeichen IX B 79/00

DRsp Nr. 2001/873

Verfahrensmängel, Verstoß gegen Inhalt der Akten, mangelnde Sachaufklärung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge des Verstoßes gegen den klaren Inhalt der Akten. 2. Beweiswürdigung und Beweislastverteilung sind dem materiellen Recht zuzuordnende Grundsätze, die im Rahmen einer Verfahrensrüge nicht überprüfbar sind.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.