Die Beschwerde ist unzulässig. Denn die Beschwerdebegründung entspricht nicht den Darlegungserfordernissen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die gerügten Verfahrensfehler nicht hinreichend bezeichnet.
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