BFH - Beschluss vom 13.06.2003
IV B 171/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1414

Verfahrensmangel - übergangener Beweisantrag; Krankenpfleger; freiberufliche Tätigkeit

BFH, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen IV B 171/01

DRsp Nr. 2003/11973

Verfahrensmangel - übergangener Beweisantrag; Krankenpfleger; freiberufliche Tätigkeit

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch Übergehen von Beweisanträgen.2. Bei einem selbstständigen Krankenpfleger steht die Mithilfe qualifizierter Arbeitskräfte einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit i.S.d. § 18 EStG dann nicht entgegen, wenn der Krankenpfleger entweder selbst den wesentlichen Teil der Pflegearbeiten übernimmt oder aber aufgrund seiner Fachkenntnisse durch regelmäßige und eingehende Kontrolle maßgeblich auf die Pflegetätigkeit der Mitarbeiter bei jedem einzelnen Patienten Einfluss nimmt. Dabei muss eine persönliche Beziehung zur weitaus überwiegenden Zahl der Patienten bestehen.3. Aus der Quantität von Mitarbeitern bzw. Patienten kann auf eine nicht ausreichende Qualität der Betätigung des leitenden Krankenpfleger geschlossen werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war daher zurückzuweisen.