BFH - Beschluß vom 23.02.1999
V B 125/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 963

Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 23.02.1999 - Aktenzeichen V B 125/98

DRsp Nr. 1999/4203

Verfahrensmangel

1. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist ein Verstoß gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts. 2. Derartige Verfahrensfehler liegen nur vor, wenn das FG unter Zugrundelegung seiner materiell-rechtlichen Auffassung gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist im Jahr 1989 aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) hervorgegangen.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen steuerpflichtigen Umsatz der OHG. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid vom 15. September 1994 wurde rechtskräftig.

Wegen der sich hieraus ergebenden Steuernachforderung setzte das FA gegen die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG mit Bescheid vom 20. März 1995 Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung --AO 1977--) fest. Die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage gegen den Zinsbescheid hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) war der Auffassung, daß die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die rechtskräftige Steuerfestsetzung gehört werden könne.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt; wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 27. Juli und 11. August 1998 verwiesen.