I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), ist im Jahr 1989 aus einer offenen Handelsgesellschaft (OHG) hervorgegangen.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) sah hierin einen steuerpflichtigen Umsatz der OHG. Der entsprechende Umsatzsteuerbescheid vom 15. September 1994 wurde rechtskräftig.
Wegen der sich hieraus ergebenden Steuernachforderung setzte das FA gegen die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der OHG mit Bescheid vom 20. März 1995 Nachzahlungszinsen (§ 233a der Abgabenordnung --
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde eingelegt; wegen der Beschwerdebegründung wird auf die Schriftsätze vom 27. Juli und 11. August 1998 verwiesen.
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