Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Eine Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. September 1986 IV R 11/83 (BFHE 147, 403, BStBl II 1987, 5), auf welches sich das Finanzgericht (FG) ausdrücklich bezogen hat, ist nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend "bezeichnet". Mit dem Vorbringen, bei Anwendung der in diesem Urteil aufgestellten Rechtsgrundsätze hätte das FG zu einer anderen Entscheidung kommen müssen, wird eine Abweichung von diesen Rechtsgrundsätzen nicht dargelegt. Vielmehr wendet sich der Kläger und Beschwerdeführer damit gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Solche Einwände sind im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein unbeachtlich (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62, m.w.N.).
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