BFH - Beschluss vom 10.10.2003
XI B 45/02
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 81

Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 10.10.2003 - Aktenzeichen XI B 45/02

DRsp Nr. 2003/14526

Verfahrensmangel

Die Rüge, das FG habe die Aufforderung zur Benennung des Klagebegehrens nicht dem Kl. persönlich, sondern dem vollmachtlosen Klagevertreter zugestellt, ist unschlüssig, wenn die Versäumung der Frist zur Bezeichnung des Klagebegehrens für das FG nicht entscheidungserheblich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Diese Voraussetzungen müssen gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO in der Beschwerdebegründung dargelegt werden. Daran fehlt es jedoch im Streitfall.