BFH - Beschluss vom 08.07.2005
IX B 23/05
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2031
BFH/NV 2005, 2031
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 07.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen V 239/00

Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 08.07.2005 - Aktenzeichen IX B 23/05

DRsp Nr. 2005/14614

Verfahrensmangel

Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht und gegen den Inhalt der Akten kann nur gegeben sein, wenn nach der materiell-rechtlichen Auffassung des FG, auf die für die Prüfung eines Verfahrensmangels abzustellen ist, eine weitere Sachaufklärung notwendig war und Aktenteile unzutreffend gewürdigt worden sind.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 96 Abs. 1 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.

Soweit sie als Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) pauschal die verspätete Absetzung des Urteils rügen (Verletzung von § 119 Nr. 6 FGO; s. dazu z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. März 2004 VII B 239/02, BFH/NV 2004, 1114), fehlt es an der Darlegung, aus welchen Einzeltatsachen sich der behauptete Verfahrensfehler ergeben soll. Im Streitfall gilt nach dem aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt als Beginn der Fünf-Monats-Frist der Tag nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 104 Abs. 2 FGO, d.h. der 21. Juli 2004. Die Fünf-Monats-Frist endete damit am 21. Dezember 2004. An diesem Tage ist das Urteil des Finanzgerichts (FG) nach der eigenen Darstellung der Kläger ausgefertigt worden.