Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).
Die Klägerin zu 1. hat den behaupteten Verfahrensverstoß gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn der gerügte Verfahrensmangel vorläge, im Ergebnis unbegründet (§ 126 Abs. 4 FGO).
1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich auch vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|