BFH - Beschluss vom 24.07.2006
VIII B 233/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 2110
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1231/02

Verfahrensmangel

BFH, Beschluss vom 24.07.2006 - Aktenzeichen VIII B 233/05

DRsp Nr. 2006/24488

Verfahrensmangel

1. Zu den Anforderungen an die Geltendmachung eines Verfahrensmangels i. S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.2. Das FG hat seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens, also den gesamten konkretisierten Prozessstoff, zu Grunde zu legen.3. Das FG-Urteil beruht auf einem Verfahrensfehler, wenn es eine nach der Aktenlage klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die Entscheidung, wenn das FG den betreffendem Umstand in Erwägung gezogen hätte, möglicherweise anders ausgefallen wäre.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1. (Klägerin zu 1.) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin zu 1. hat den behaupteten Verfahrensverstoß gemäß § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Im Übrigen wäre die Beschwerde, selbst wenn der gerügte Verfahrensmangel vorläge, im Ergebnis unbegründet (§ 126 Abs. 4 FGO).

1. Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und tatsächlich auch vorliegt, auf dem die angefochtene Entscheidung des Finanzgerichts (FG) beruhen kann.