BFH - Beschluss vom 16.06.2011
XI B 103/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 1b;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 5036/08

Verfahrensmangel bei unterschiedlichen Angaben in Tatbestand und Entscheidungsgründen eines angefochtenen Urteils; Berücksichtigung der Beschädigung eines Fahrzeugs bei der Einordnung als Neufahrzeug i.S.d. § 1b UStG

BFH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen XI B 103/10

DRsp Nr. 2011/15163

Verfahrensmangel bei unterschiedlichen Angaben in Tatbestand und Entscheidungsgründen eines angefochtenen Urteils; Berücksichtigung der Beschädigung eines Fahrzeugs bei der Einordnung als Neufahrzeug i.S.d. § 1b UStG

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; UStG § 1b;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg.

1.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) kaufte die Klägerin am 3. Dezember 2007 in Belgien ein dort am 4. Juni 2007 erstmals zugelassenes Fahrzeug (Opel Vivaro) mit einem Kilometerstand von 11 400 km für 14.999 €. Das Fahrzeug wurde am 3. Dezember 2007 in der Bundesrepublik Deutschland beim Landratsamt A zugelassen. Einige Tage später zeigte die Klägerin dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) den Erwerb des Fahrzeugs in einer Mitteilung über den innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen Kraftfahrzeugs an und gab als den "Tag der Lieferung" den "22.12.2007" an.

Das FA setzte mit Bescheid vom 16. Juli 2008 gegen die Klägerin Umsatzsteuer in Höhe von (15.000 € x 19 % =) 2.850 € fest, weil es davon ausging, der Erwerb unterliege der Fahrzeugeinzelbesteuerung nach § 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Das FG wies die Klage gegen diesen Bescheid als unbegründet ab.

2.