BFH - Beschluss vom 16.09.2002
IX B 70/02
Normen:
EStG §§ 2 9 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 40

Verfahrensmangel; Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

BFH, Beschluss vom 16.09.2002 - Aktenzeichen IX B 70/02

DRsp Nr. 2002/17763

Verfahrensmangel; Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung

1. Das Vorbringen, das FG habe bei einer Ferienwohnung eine unzutreffende Selbstnutzungszeit angesetzt und deshalb nur unzureichende Feststellungen zur Einkünfteerzielungsabsicht getroffen, betrifft keinen Verfahrensmangel, sondern das Unterlassen einer Prognose und damit einen Rechtsfehler des FG, der nicht zur Zulassung der Revision führen kann.2. Zukünftig eintretende Faktoren sind in eine Totalüberschussprognose nur einzubeziehen, wenn sie bei objektiver Betrachtung vorhersehbar waren.3. Legen die Stpfl. keine ausreichenden objektiven Umstände für eine bereits im VZ ersichtliche zukünftige Entwicklung der Mieteinnahmen und WK vor, sind diese anhand der Verhältnisse der Vergangenheit zu schätzen.

Normenkette:

EStG §§ 2 9 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger erwarb im Jahre 1994 eine Eigentumswohnung in X, die er ab dem Jahre 1995 durch einen Vermittler an wechselnde Feriengäste vermieten ließ. Im Streitjahr (1997) war die Ferienwohnung an 99 Tagen vermietet und an 14 Tagen selbst genutzt.