BFH - Beschluss vom 05.07.2004
VII B 350/03
Normen:
FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1543
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 07.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 7083/94

Verfahrensmangel: fehlender Tatbestand

BFH, Beschluss vom 05.07.2004 - Aktenzeichen VII B 350/03

DRsp Nr. 2004/14404

Verfahrensmangel: fehlender Tatbestand

Ein Verfahrensmangel in Form eines Verstoßes gegen § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 3 FGO kommt nur in Betracht, wenn der Tatbestand ganz fehlt oder als Grundlage für die rechtlichen Schlussfolgerungen des Tatsachengerichts völlig unzureichend ist, weil er den zum Verständnis des Inhalts des Urteils erforderlichen Sach- und Streitstands nicht hinreichend wiedergibt.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitgegenstand ist ein auf Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erteilter Abrechnungsbescheid zur Umsatzsteuer 1987. Auf die hiergegen erhobenen Klage, mit welcher die Klägerin das Bestehen eines Abrechnungsguthabens in Höhe von 816 172,16 EURO geltend machte, stellte das Finanzgericht (FG) unter entsprechender Änderung des Abrechnungsbescheids ein Guthaben der Klägerin in Höhe von 81 616,49 EURO fest, wies aber im Übrigen die Klage ab.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) stützt und mit der sie außerdem "die Verletzung materiellen Rechts" rügt.