BFH - Beschluss vom 07.07.2005
IV B 101/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 2205
BFH/NV 2005, 2205
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 4873/00

Verfahrensmangel; fehlerhafte Beweiswürdigung

BFH, Beschluss vom 07.07.2005 - Aktenzeichen IV B 101/03

DRsp Nr. 2005/18251

Verfahrensmangel; fehlerhafte Beweiswürdigung

Eine fehlerhafte Beweiswürdigung des FG spielt für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO keine Rolle, weil sie dem materiellen Recht zugeordnet ist.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Aufwendungen für Gerichts- und Anwaltskosten als Betriebsausgaben oder hilfsweise als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind. Das Finanzgericht (FG) hat beide Abzugsmöglichkeiten verneint.

Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) erhobene Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist unzulässig.