BFH - Beschluß vom 14.04.1999
IX B 163/98
Normen:
FGO §§ 41 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1353

Verfahrensmangel; Feststellungsklage und Feststellungsinteresse

BFH, Beschluß vom 14.04.1999 - Aktenzeichen IX B 163/98

DRsp Nr. 1999/8303

Verfahrensmangel; Feststellungsklage und Feststellungsinteresse

1. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels. 2. Unabhängig davon, ob es sich um einen Verfahrensmangel i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO handeln kann, wenn das FG zu Unrecht ein Prozess- statt eines Sachurteils erlassen hat, erfordert die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels die substantiierte Bezeichnung des Fehlers und die Darlegung, dass das Urteil auf ihm beruhen kann. 3. Bei einer Feststellungsklage hat das FG im Rahmen der Prüfung des Feststellungsinteresses in summarischer Weise zu prüfen, ob möglicherweise ein unwirksamer VA vorliegt.

Normenkette:

FGO §§ 41 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben Klage mit dem Antrag erhoben, die Nichtigkeit der jeweils an sie gerichteten Bescheide 1986 und 1987 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung festzustellen, hilfsweise, die Bescheide als rechtswidrig ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage als unzulässig abgewiesen.