I. Mit notariellem Erbvertrag vom 11. Juli 1995 wandte T dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ihrem Neffen, für den Fall ihres Ablebens vermächtnisweise eine gegenüber einer GmbH & Co. KG (KG) bestehende Darlehensforderung zu. Der Kläger war sowohl Kommanditist als auch stiller Gesellschafter der KG; T war damals nicht an der KG beteiligt. Die stillen Beteiligungen waren gesellschaftsvertraglich den Kommanditbeteiligungen gleichgestellt.
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