BFH - Beschluss vom 19.01.2006
VIII B 113/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S.1 § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 803
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 6692/03

Verfahrensmangel; Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen VIII B 113/05

DRsp Nr. 2006/3069

Verfahrensmangel; Inhalt der Akten

1. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise - ausgehend von der materiell-rechtlichen Auffassung des Gerichts - in die Beweiswürdigung hätten einschließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt.2. Der Inhalt der vorgelegten Akten und das Vorbringen der Prozessbeteiligten ist vollständig einwandfrei zu berücksichtigen.3. Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht bereits deshalb vor, weil das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entspr. den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat oder die Würdigung fehlerhaft erscheint.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S.1 § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den geltend gemachten Verfahrensverstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach §§ 115 Abs. 2 Nr. 3, 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.