BFH - Beschluss vom 20.04.2004
IV B 113/02
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1411
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 24.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 489/97

Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

BFH, Beschluss vom 20.04.2004 - Aktenzeichen IV B 113/02

DRsp Nr. 2004/12303

Verfahrensmangel: nicht mit Gründen versehenes Urteil

Eine Entscheidung ist "nicht mit Gründen versehen", wenn eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt. Gleiches gilt, wenn das FG zwar eine Indizienwürdigung vornimmt, eine durchgeführte Zeugenvernehmung jedoch nicht würdigt.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 6 § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) handelt es sich um eine im Jahre 1984 auf Initiative der Architekten A und B gegründete GbR.