Streitig ist, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, verkaufte am 17. Januar 2000 ein Flugzeug gegen Zahlung von ... US-$ ohne gesonderten Ausweis von Mehrwertsteuer an die X-Inc. A Sitz in Z, USA. Das Flugzeug und die dazugehörigen Papiere wurden an diesem Tag gegen Barzahlung auf dem Flugplatz A (im Inland) an eine nicht näher bezeichnete Person übergeben.
Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) keine Nachweise für die Ausfuhr vor. Daraufhin behandelte das FA den Vorgang im Umsatzsteuerbescheid für 2000 als steuerbar und steuerpflichtig.
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