BFH - Beschluss vom 07.04.2005
V B 39/04
Normen:
FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1585
Vorinstanzen:
FG München, vom 21.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3433/02

Verfahrensmangel: Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

BFH, Beschluss vom 07.04.2005 - Aktenzeichen V B 39/04

DRsp Nr. 2005/10541

Verfahrensmangel: Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten

Die Rüge eines Verfahrensmangels wegen Nichtberücksichtigung des Inhalts der Akten erfordert es, unter genauer Angabe der jeweiligen Schriftstücke und Seitenzahlen aus den Akten sich ergebende wesentliche Tatumstände zu benennen, die das FG nicht berücksichtigt hat und darzulegen, dass die Entscheidung unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG auf der Nichtberücksichtigung dieser Aktenteile beruhen kann.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Streitig ist, ob eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, verkaufte am 17. Januar 2000 ein Flugzeug gegen Zahlung von ... US-$ ohne gesonderten Ausweis von Mehrwertsteuer an die X-Inc. A Sitz in Z, USA. Das Flugzeug und die dazugehörigen Papiere wurden an diesem Tag gegen Barzahlung auf dem Flugplatz A (im Inland) an eine nicht näher bezeichnete Person übergeben.

Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) legte die Klägerin trotz Aufforderung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) keine Nachweise für die Ausfuhr vor. Daraufhin behandelte das FA den Vorgang im Umsatzsteuerbescheid für 2000 als steuerbar und steuerpflichtig.