BFH - Beschluß vom 22.06.1999
X B 25/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1612

Verfahrensmangel; Rügeverzicht

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen X B 25/99

DRsp Nr. 1999/8618

Verfahrensmangel; Rügeverzicht

1. Wird ein Verstoß gegen die Logik bzw. gegen die Denkgesetze gerügt, so betrifft das materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensmängel. Das gilt auch für die Rüge, das FG habe Beweise unzutreffend gewürdigt bzw. die Beweislast unrichtig verteilt. 2. Verfahrensmängel, die bis zur mündlichen Verhandlung hätten erkannt und geltend gemacht werden können, sind verbraucht, wenn sich ein - sachkundig vertretener - Kl. in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, einen Sachantrag zu stellen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, weil ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist bzw. nicht in der erforderlichen Weise (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargetan wurde.