BFH - Beschluß vom 22.06.1999
X S 2/99
Normen:
AO § 90 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;

Verfahrensmangel; Rügeverzicht

BFH, Beschluß vom 22.06.1999 - Aktenzeichen X S 2/99

DRsp Nr. 2002/2451

Verfahrensmangel; Rügeverzicht

1. Wird ein Verstoß gegen die Logik bzw. gegen die Denkgesetze gerügt, so betrifft das materiell-rechtliche Fehler und keine Verfahrensmängel. Das gilt auch für die Rüge, das FG habe Beweise unzutreffend gewürdigt bzw. die Beweislast unrichtig verteilt. 2. Verfahrensmängel, die bis zur mündlichen Verhandlung hätten erkannt und geltend gemacht werden können, sind verbraucht, wenn sich ein - sachkundig vertretener - Kl. in der mündlichen Verhandlung darauf beschränkt, einen Sachantrag zu stellen.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 ; FGO §§ 76 96 115 Abs. 2 3 § 155 ; ZPO § 295 ;