BFH - Beschluss vom 11.05.2005
IV B 144/03
Normen:
AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1612
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 1261/97

Verfahrensmangel; Schätzung

BFH, Beschluss vom 11.05.2005 - Aktenzeichen IV B 144/03

DRsp Nr. 2005/10537

Verfahrensmangel; Schätzung

1. Mit dem Vorbringen, dass FG habe die Höhe von Einlagen in unzulässiger Weise geschätzt, wird kein Verfahrensmangel gerügt.2. Die Schätzung ist Beweiswürdigung aufgrund unzureichender Beweismittel. Mit der Rüge, die Beweiswürdigung des FG sei fehlerhaft, kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keinen Verfahrensmangel in zulässiger Weise dargetan.

1. Ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Finanzgerichts (FG), den Sachverhalt aufzuklären --wie ihn der Kläger geltend macht--, kann darin bestehen, dass das FG Beweisanträge übergangen hat, Beweise nicht erhoben hat, deren Erhebung zwar nicht beantragt war, sich dem FG aber aufdrängen musste, oder dass das FG seiner Entscheidung nicht das gesamte Ergebnis des Verfahrens zugrunde gelegt hat. In allen Fällen sind aber die Umstände, aus denen sich die Verletzung der Aufklärungspflicht ergibt, im Einzelnen darzulegen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Dazu gehört als Mindestvoraussetzung, dass die nicht erhobenen Beweise oder die nicht beachteten Aktenteile genau bezeichnet werden (vgl. Gräber/Ruban, , 5. Aufl., § Rz. 69 ff., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Bereits hieran fehlt es im Streitfall.