BFH - Beschluss vom 29.09.2005
XI B 124/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 316
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1231/02

Verfahrensmangel: übergangener Beweisantrag

BFH, Beschluss vom 29.09.2005 - Aktenzeichen XI B 124/04

DRsp Nr. 2005/19889

Verfahrensmangel: übergangener Beweisantrag

Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, dass ein Beweisangebot (Zeugenvernehmung) übergangen worden sei, muss dargelegt werden, wann der Kl. im Verfahren vor dem FG eine Zeugenvernehmung zu welchen Tatsachen beantragt hat und warum er, obwohl er sachkundig vertreten war, in der mündlichen Verhandlung nicht auf einer Vernehmung bestanden bzw. es unterlassen hat, in der mündlichen Verhandlung den Verfahrensverstoß zu rügen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Zins- und Tilgungsleistungen auf eine (eigene) Darlehensverpflichtung zur Finanzierung der zwischenzeitlich im Alleineigentum seiner geschiedenen Ehefrau stehenden Immobilie als Unterhaltszahlungen abziehen kann.

In den Streitjahren 1996 bis 1998 zahlte der Kläger an Zins und Tilgung im Jahr 1996 10 779 DM, im Jahr 1997 10 551 DM und im Jahr 1998 8 710 DM.