Die Beschwerde ist begründet. Die Revision war wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat schlüssig vorgetragen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Verpflichtung, den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären, nicht nachgekommen ist.
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