BFH - Beschluß vom 11.05.1999
VIII B 106/98
Normen:
AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1369

Verfahrensmangel; Übergehen eines Beweisantrags

BFH, Beschluß vom 11.05.1999 - Aktenzeichen VIII B 106/98

DRsp Nr. 1999/8399

Verfahrensmangel; Übergehen eines Beweisantrags

1. Das Übergehen eines entscheidungserheblichen Beweisantrags ist ein Verfahrensmangel. 2. An die Benennung des Beweisthemas dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kl. das Beweisthema nicht hinreichend benennt, weil er die dafür erforderlichen Urkunden, die dem FG nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 97 Abs. 1 AO vorzulegen sind, nicht einsehen kann.

Normenkette:

AO § 97 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision war wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat schlüssig vorgetragen, daß das Finanzgericht (FG) seiner Verpflichtung, den Sachverhalt soweit wie möglich aufzuklären, nicht nachgekommen ist.