BFH - Beschluss vom 28.09.2005
XI B 134/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 314
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 6798/01

Verfahrensmangel: Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen XI B 134/04

DRsp Nr. 2005/19890

Verfahrensmangel: Übergehen von Beweisanträgen

1. Ein Verfahrensmangel kann nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten konnten und verzichtet haben.2. Zu den verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrages.3. Wurde kein Zeuge zur mündlichen Verhandlung geladen, war für die Kl. bzw. ihren Prozessbevollmächtigten erkennbar, dass das FG eine Beweiserhebung nicht beabsichtigte. Diese unterlassene Beweiserhebung hätte in der mündlichen Verhandlung gerügt werden müssen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; FGO § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.