BFH - Beschluss vom 11.11.2005
XI B 171/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 105 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 349
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 20.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 3302/01

Verfahrensmangel: unklare Urteilsformel

BFH, Beschluss vom 11.11.2005 - Aktenzeichen XI B 171/04

DRsp Nr. 2005/21555

Verfahrensmangel: unklare Urteilsformel

Ein Urteil ist unwirksam, wenn die Urteilsformel bzw. der Tenor unklar ist und auch nicht in einem bestimmten Sinne zweifelsfrei ausgelegt werden kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 § 105 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) beantragte die Berichtigung der bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1998 nach § 129 der Abgabenordnung (AO 1977). Er war der Auffassung, die in diesen Bescheiden vorgenommene Kürzung des Vorwegabzugs (§ 10 Abs. 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) beruhe auf einer offenbaren Unrichtigkeit. Mit Verfügung vom 15. November 2000 lehnte der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) die begehrte Berichtigung ab. Er wies den dagegen eingelegten Einspruch mit zwei Entscheidungen vom 23. Mai 2001 (zum einen betreffend die Jahre 1995 bis 1997 und zum anderen betreffend das Jahr 1998) als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob dagegen Klage. Die Klageschrift trägt die Überschrift "Anfechtungsklage" und enthält den Antrag, die Einkommensteuerbescheide dahin zu ändern, dass der Vorwegabzug bei den Vorsorgeaufwendungen jeweils ungekürzt zu berücksichtigen sei. Über diese Klage entschied das Finanzgericht (FG) mit Urteil vom 20. September 2004 mit folgendem Tenor: