BFH - Beschluss vom 18.10.2004
IX B 132/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 371
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 12.08.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2649/01

Verfahrensmangel: unterbliebene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 18.10.2004 - Aktenzeichen IX B 132/03

DRsp Nr. 2004/20312

Verfahrensmangel: unterbliebene Beweiserhebung

1. Unsubstantiierten Beweisanträgen muss das FG nicht nachgehen.2. Eine Beweiserhebung nicht geboten, wenn das FG eine infrage stehenden Tatsachen zu Gunsten des Beweisführenden als Wahr unterstellen konnte.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt --auf der Grundlage degressiver Absetzung für Abnutzung (AfA)-- die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in den Streitjahren 1995 bis 1997.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 1995 verkauften die Eltern des Klägers diesem das Grundstück Y in X. Im Notarvertrag war u.a. vereinbart, dass der Kaufpreis am 12. Januar 1996 fällig sei; der Übergang von Nutzen und Lasten sollte zum 1. Januar 1996 erfolgen.

Im Folgenden zahlte der Kläger den Kaufpreis bereits am 28. Dezember 1995. Die Mieten aus dem Objekt wurden im Jahre 1995 vollständig durch die Eltern vereinnahmt, welche auch die Grundsteuer, die Versicherung und die sonstigen Kosten des Grundstücks für 1995 trugen. Ab dem 1. Januar 1996 zog der Kläger die Mieten ein; er trug nunmehr auch die Grundsteuer nebst den sonstigen Kosten. Eine Abrechnung für den Zeitraum 28. Dezember 1995 bis 31. Dezember 1995 erfolgte nicht.