BFH - Beschluss vom 28.09.2004
IV B 115/02
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 364
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 2754/97

Verfahrensmangel: unterbliebene Sachverständigenanhörung

BFH, Beschluss vom 28.09.2004 - Aktenzeichen IV B 115/02

DRsp Nr. 2004/20303

Verfahrensmangel: unterbliebene Sachverständigenanhörung

1. Hat sich das FG eines Sachverständigengutachtens bedient und beabsichtigt es, seine Entscheidung darauf zu stützen, so hat es sicherzustellen, dass die Begutachtung des Sachverständigen auf der Grundlage der tatsächlichen Gegebenheiten erfolgt.2. Ist der Sachverständige von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, so ist ihm Gelegenheit zu geben, sein Gutachten unter Berücksichtigung der relevanten Voraussetzungen zu korrigieren.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht (FG).

Gemäß § 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann der Bundesfinanzhof (BFH) auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen, sofern die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO vorliegen. Der Senat hält es aus verfahrensökonomischen Gründen für angezeigt, im Streitfall entsprechend dieser Vorschrift zu verfahren.

Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor.