BFH - Beschluß vom 02.06.1998
V B 152/97
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 315

Verfahrensmangel; unterlassene Beweisaufnahme

BFH, Beschluß vom 02.06.1998 - Aktenzeichen V B 152/97

DRsp Nr. 1999/613

Verfahrensmangel; unterlassene Beweisaufnahme

Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn das FG von einer Beweisaufnahme (hier: Zeugenvernehmung) absieht, weil es darauf nach seinen materiell-rechtlichen Standpunkt nicht ankommen kann.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Unternehmer. Er baute seit 1983 eine ehemalige Molkerei in ein Wohn- und Geschäftsgebäude um. Mit notariellem Vertrag verkaufte er das Grundstück an ein ausländisches Unternehmen. Nachdem sich die Parteien in dem Notartermin auf einen Kaufpreis in Höhe von ... DM zuzüglich etwa anfallender Umsatzsteuer geeinigt hatten, unterschrieb der Kläger vor Beurkundung des Kaufvertrages eine Abtretungserklärung, nach der er einen Teilbetrag des Kaufpreises in Höhe von ... DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die X-Finanzierungsvermittlungsgesellschaft mbH (Amtsgericht HRB 1...) abtrat. Im Handelsregister des Amtsgerichts ist unter dieser Nummer eine X-Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH eingetragen.