BFH - Beschluss vom 24.05.2007
XI B 171/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1531
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1263/04

Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

BFH, Beschluss vom 24.05.2007 - Aktenzeichen XI B 171/06

DRsp Nr. 2007/11860

Verfahrensmangel; unterlassene Beweiserhebung

Zur schlüssigen Darlegung des Verfahrensmangels eines vom FG übergangenen Beweisantrags gehört u. a. der Vortrag, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt worden ist oder weshalb diese Rüge nicht möglich war.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat die sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) und der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).