BFH - Beschluss vom 30.03.2007
XI B 80/06
Normen:
FGO § 76 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 398 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1339
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 19.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 3687/02

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

BFH, Beschluss vom 30.03.2007 - Aktenzeichen XI B 80/06

DRsp Nr. 2007/9235

Verfahrensmangel; unterlassene Zeugenvernehmung

1. Zu den Anforderungen an die Rüge eines Verfahrensmangels nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.2. Die Rüge, das FG habe es verfahrensfehlerhaft versäumt, eine bereits vernommene Zeugin nochmals anzuhören, verlangt die Darlegung, wann und mit welchem konkreten Beweisthema die erneute Zeugeneinvernahme beantragt worden sein soll, was die Zeugin ggf. konkret beweisen sollte und warum das FG bei einer erneuten Aussage zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.3. Ob das Prozessgericht einen bereits gehörten Zeugen erneut vernimmt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ; ZPO § 398 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Eine Rüge von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) der Vorinstanz genügt nur dann den gesetzlichen Anforderungen (§ 116 Abs. 3 FGO), wenn die Tatsachen schlüssig bezeichnet werden, aus denen sich ein Verfahrensmangel ergibt, und ferner dargelegt wird, dass das angefochtene Urteil --ausgehend von der insoweit maßgebenden Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG)-- auf ihm beruhen kann (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. März 2006 I B 53/05, BFH/NV 2006, 1484).