BFH - Beschluss vom 21.04.2004
XI B 229/02
Normen:
FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 980
Vorinstanzen:
FG Berlin, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1350/00

Verfahrensmangel: unzureichende Sachaufklärung

BFH, Beschluss vom 21.04.2004 - Aktenzeichen XI B 229/02

DRsp Nr. 2004/9695

Verfahrensmangel: unzureichende Sachaufklärung

Die Rüge eines Verfahrensmangels aufgrund unzureichender Sachaufklärung (unterlassene Zeugenvernehmung) ist unschlüssig, wenn nicht erkennbar ist, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen.

Normenkette:

FGO § 76 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist die Höhe des Streitwerts unerheblich. Darüber hinaus wird zu diesem Zulassungsgrund nichts ausgeführt.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.