Die Beschwerde ist unzulässig.
Für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist die Höhe des Streitwerts unerheblich. Darüber hinaus wird zu diesem Zulassungsgrund nichts ausgeführt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.
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