BFH - Beschluß vom 09.06.1999
VII R 20/99
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1375

Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen VII R 20/99

DRsp Nr. 1999/8397

Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

1. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung betrifft keinen der in § 116 Abs. 1 FGO aufgezählten Verfahrensmängel. 2. Bei einer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist anzugeben, was der Kl. bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs im Einzelnen noch hätte vortragen wollen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 3 § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (die Oberfinanzdirektion) hat die Bestellung des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) als Steuerberater wegen Vermögensverfalls widerrufen. Hiergegen richtet sich die Klage, die das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung abgewiesen hat. Zu der mündlichen Verhandlung war weder der Kläger noch sein Prozeßbevollmächtigter erschienen.