BFH - Beschluss vom 25.06.2004
XI B 101/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1658
Vorinstanzen:
FG München, vom 15.05.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 4489/02

Verfahrensmangel: Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 25.06.2004 - Aktenzeichen XI B 101/03

DRsp Nr. 2004/14609

Verfahrensmangel: Verletzung des rechtlichen Gehörs

Der Vortrag, der Steuerberater habe den Termin zur mündlichen Verhandlung beim FG nicht wahrnehmen können, reicht zu einer ordnungsgemäßen Darlegung von Verfahrensmängeln nicht aus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision nur zuzulassen, wenn bei einem geltend gemachten Verfahrensfehler die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Die Darlegung des Verfahrensmangels verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben, unter gleichzeitigem schlüssigen Vortrag, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Juni 2001 XI B 134/99, BFH/NV 2001, 1440, und vom 29. August 2001 XI B 101/00, BFH/NV 2002, 201). Daran fehlt es im vorliegenden Fall.