BFH - Beschluss vom 23.06.2005
IX B 197/03
Normen:
FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 17.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 1057/99

Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 23.06.2005 - Aktenzeichen IX B 197/03

DRsp Nr. 2005/10846

Verfahrensmangel; Verletzung des rechtlichen Gehörs

Bei der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs sind der durch den gerügten Verfahrensfehler angeblich abgeschnittene Sachvortrag und seine Entscheidungserheblichkeit immer dann darzulegen, wenn der gerügte Gehörverstoß sich - wie im Streitfall - nur auf einzelne Feststellungen bezieht.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 2 § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Ein Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Das Finanzgericht (FG) hat weder gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) verstoßen noch das rechtliche Gehör der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) verletzt (§ 96 Abs. 2 FGO).

1. Etwaige Mängel des Steuerstrafverfahrens, rechtliche Fehler des Durchsuchungsbeschlusses und die Frage, ob derartige Fehler vor dem FG überprüft werden konnten, sind hier nicht entscheidungserheblich. Denn das FG hat seine Überzeugung, die Klägerin habe den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt, allein auf den von ihm in Bezug genommenen Prüfungsbericht der AOK vom ... gegründet.