BFH - Beschluss vom 24.04.2007
VIII B 251/05
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1521
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 393/03

Verfahrensmangel; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

BFH, Beschluss vom 24.04.2007 - Aktenzeichen VIII B 251/05

DRsp Nr. 2007/11399

Verfahrensmangel; Verstoß gegen den Inhalt der Akten

1. Die Darlegung eines Verfahrensmangels erfordert es, die Tatsachen schlüssig zu bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben sollen. Dazu müssen die entsprechenden Prozessvorgänge genau umschrieben werden. 2. Die Nichtberücksichtigung von Umständen, die richtigerweise in die Beweiswürdigung hätten einfließen müssen, kann verfahrensfehlerhaft sein, wenn das FG Teile des Gesamtergebnisses des Verfahrens unberücksichtigt lässt oder seiner Sachaufklärungspflicht nicht nachkommt. 3. Das FG darf bei seiner Überzeugungsbildung nicht eine nach Aktenlage feststehende Tatsache unberücksichtigt lassen oder vom Nichtvorliegen einer solchen Tatsache ausgehen.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat innerhalb der Begründungsfrist (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) keinen der abschließend in § 115 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 FGO aufgeführten Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO hinreichend substantiiert dargetan.