BFH - Beschluss vom 21.10.2010
VIII B 107/09
Normen:
FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1059/07

Verfahrensmangel wegen einer unterlassenen Beteiligtenvernehmung des Gerichts

BFH, Beschluss vom 21.10.2010 - Aktenzeichen VIII B 107/09

DRsp Nr. 2010/21385

Verfahrensmangel wegen einer unterlassenen Beteiligtenvernehmung des Gerichts

1. NV: Eine die Revisionszulassung gebietende Divergenz liegt nicht vor, wenn der festgestellte Tatbestand im angefochtenen Urteil eine wesentliche tatsächliche Prämisse der vermeintlich divergierenden Entscheidung nicht teilt. 2. NV: In der unterlassenen Beteiligtenvernehmung liegt regelmäßig kein die Revisionszulassung begründender Verfahrensmangel.

Normenkette:

FGO § 76; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Weder weicht das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab noch weist das angefochtene Urteil den gerügten Verfahrensmangel auf.

1.

Die Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Eine Zulassung wegen Divergenz setzt insbesondere voraus, dass das FG von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, das über dieselbe Rechtsfrage entschieden hat, die abweichend beantwortete Rechtsfrage für beide Entscheidungen rechtserheblich war und die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind (BFH-Beschluss vom 19. Oktober 2007 IV B 163/06, BFH/NV 2008, 212).