BFH - Beschluss vom 29.04.2009
VI B 139/07
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 116/05

Verfahrensmangel wegen mangelnder Sachaufklärung bei fehlender Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen VI B 139/07

DRsp Nr. 2009/15403

Verfahrensmangel wegen mangelnder Sachaufklärung bei fehlender Rüge der Nichterhebung eines angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den behaupteten Verfahrensmangel wegen mangelnder Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).