BFH - Beschluss vom 16.06.2009
I B 174/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 1996 § 27 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1829
Vorinstanzen:
FG München, vom 05.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3232/04

Verfahrensmangel wegen Nichtgenügens der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgrund Nichtnachkommens des Antrags auf Vernehmung eines Betriebsprüfers; Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil; Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

BFH, Beschluss vom 16.06.2009 - Aktenzeichen I B 174/08

DRsp Nr. 2009/21341

Verfahrensmangel wegen Nichtgenügens der Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts gem. § 76 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgrund Nichtnachkommens des Antrags auf Vernehmung eines Betriebsprüfers; Zulassung der Revision gegen ein finanzgerichtliches Urteil; Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer dargelegten Zulassungsgründe bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; KStG 1996 § 27 Abs. 3 S. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtsfolgen einer Gewinnausschüttung.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in den Streitjahren (1995 und 1997) R war. An ihrem Unternehmen waren mehrere stille Gesellschafter beteiligt.

Die Klägerin schüttete im Jahr 1997 für das Jahr 1995 zunächst 100 000 DM aus. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Ausschüttung in einem Körperschaftsteuerbescheid 1995, in dem er gemäß § 27 des Körperschaftsteuergesetzes 1996 (KStG 1996) eine entsprechende Ausschüttungsbelastung herstellte. Der Bescheid erging gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.