I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Elektrotechniker, war im Streitjahr (1991) für zwei Unternehmen tätig, denen er über die von ihm erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis erteilte. Er erklärte für das Streitjahr steuerpflichtige Umsätze sowie Vorsteuerbeträge, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur teilweise als abziehbar anerkannte.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, mit der er u.a. erstmals geltend gemacht hatte, er sei nicht selbständig tätig gewesen, ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei (selbständig) als Unternehmer tätig geworden; er habe auch keinen Anspruch auf Abzug höherer Vorsteuerbeträge als vom FA anerkannt.
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