BFH - Beschluß vom 25.08.2000
V B 54/00
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 196

Verfahrensmangel; Zulassung der Revision

BFH, Beschluß vom 25.08.2000 - Aktenzeichen V B 54/00

DRsp Nr. 2000/9937

Verfahrensmangel; Zulassung der Revision

Eine Verfahrensrüge, die keine substantiierten Angaben darüber enthält, dass und warum die angefochtene FG-Entscheidung bei einer Unterlassung des (vermeintlichen) Verfahrensverstoßes unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des FG anders ausgefallen wäre, ist unzulässig.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), ein Elektrotechniker, war im Streitjahr (1991) für zwei Unternehmen tätig, denen er über die von ihm erbrachten Leistungen Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuer-Ausweis erteilte. Er erklärte für das Streitjahr steuerpflichtige Umsätze sowie Vorsteuerbeträge, die der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) nur teilweise als abziehbar anerkannte.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers, mit der er u.a. erstmals geltend gemacht hatte, er sei nicht selbständig tätig gewesen, ab. Es führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger sei (selbständig) als Unternehmer tätig geworden; er habe auch keinen Anspruch auf Abzug höherer Vorsteuerbeträge als vom FA anerkannt.