FG Köln - Beschluss vom 26.06.2002
15 S 5806/00
Normen:
ZSEG § 16 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1327

Verfahrensrechtliche Fragen bei der Zeugenentschädigung nach § 16 ZSEG

FG Köln, Beschluss vom 26.06.2002 - Aktenzeichen 15 S 5806/00

DRsp Nr. 2002/12433

Verfahrensrechtliche Fragen bei der Zeugenentschädigung nach § 16 ZSEG

1. Zuständig für die Entscheidung über einen Antrag auf Zeugenentschädigung nach § 16 Abs. 1 ZSEG ist dasjenige Gericht, das den Zeugen herangezogen hat. Bei einer Antragstellung nach Zeugenbeweiserhebung durch den Einzelrichter ist damit dieser, nicht der Senat dem er angehört, entscheidungszuständig.2. Nach konkludent erklärtem Verzicht des Antragstellers auf eine richterliche Festsetzung der Entschädigung ist durch Beschluss festzustellen, dass das Antragsverfahren nach § 16 ZSEG beendet ist3. Das Verfahren nach § 16 ZSEG ist kostenfrei.4. Außergerichtliche Auslagen des Antragstellers sind im Verfahren nach § 16 ZSEG nicht erstattungsfähig.

Normenkette:

ZSEG § 16 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Der Antragsteller hat beim zuständigen Kostenbeamten des Gerichts wegen seiner vom Einzelrichter angeordneten Vernehmung als Zeuge im Verfahren 15 K 5060/90 Antrag auf Zeugenentschädigung in Höhe von 1.205,10 DM gestellt. Der Urkundsbeamte setzte die Entschädigung auf 582 DM fest. Daraufhin hat der Antragsteller durch einen Rechtsanwalt den vorliegenden Antrag nach § 16 ZSEG gestellt, mit dem er eine Festsetzung auf 864 DM begehrt.