BFH - Beschluß vom 04.08.1999
IV B 96/98
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 70

Verfahrensrüge

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen IV B 96/98

DRsp Nr. 1999/9339

Verfahrensrüge

1. § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist so auszulegen, dass das Gericht neben dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung auch den gesamten Akteninhalt vollständig zu berücksichtigen hat. Ein Verstoß dagegen kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden. 2. Kein Verfahrensfehler sondern ein materieller Rechtsfehler liegt vor, wenn der Inhalt des Verfahrens zwar vollständig zur Kenntnis genommen, aber fehlerhaft gewürdigt wird. Das gilt insbesondere für die Beweiswürdigung.

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1, § 115 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet.

1. Es liegt kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) vor.