Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 14.10.2020 –
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Die Sache wird an das Thüringer Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, soweit die Vorentscheidung aufgehoben wird.
Diesem wird die Entscheidung über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Die Beschwerde ist teilweise begründet und teilweise als unzulässig zu verwerfen.
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