BFH - Beschluss vom 31.05.2022
IX B 45/21
Normen:
FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 910
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 1759/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge mehrerer VerfahrensmängelVerfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung

BFH, Beschluss vom 31.05.2022 - Aktenzeichen IX B 45/21

DRsp Nr. 2022/10618

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge mehrerer Verfahrensmängel Verfahrensrüge im Kern gegen die inhaltliche Richtigkeit einer Entscheidung

NV: Ein Verfahrensmangel ist ausreichend dargelegt, wenn die zu seiner Begründung vorgetragenen Tatsachen —ihre Richtigkeit unterstellt— einen Verfahrensmangel ergeben können.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.05.2021 – 2 K 1759/20 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben nicht in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechenden Weise dargelegt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder die Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) zuzulassen ist. Insoweit lässt die Beschwerdeschrift der Kläger jegliche Ausführungen zu diesen Zulassungsgründen vermissen.

2. Hinsichtlich der von den Klägern gerügten Verfahrensmängel fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO.