BFH - Beschluss vom 30.04.2022
X B 130/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 1942
BFH/NV 2022, 1070
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 23.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 10263/18

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenRüge unzureichender SachaufklärungVerlust des RügerechtsAnspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten BeachtungspflichtReichweite eines Gehörsanspruchs

BFH, Beschluss vom 30.04.2022 - Aktenzeichen X B 130/21

DRsp Nr. 2022/12360

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rüge unzureichender Sachaufklärung Verlust des Rügerechts Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht Reichweite eines Gehörsanspruchs

1. NV: Das Rügerecht geht gemäß § 295 ZPO verloren, wenn nach Durchführung einer Beweisaufnahme die mündliche Verhandlung gemäß § 82 FGO i.V.m. § 370 Abs. 1 ZPO fortgesetzt wird, ohne dass der Verfahrensmangel gerügt wird. 2. NV: Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in Gestalt der sogenannten Beachtungspflicht ist verletzt, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt. Zu einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit einem Vorbringen, das in tatsächlicher Hinsicht unsubstantiiert und in rechtlicher Hinsicht abwegig ist, ist das Gericht jedoch nicht verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.08.2021 – 15 K 10263/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

I.