BFH - Beschluss vom 20.09.2022
VIII B 135/21
Normen:
FGO § 116 Abs. 6; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1301
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 26.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 15100/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenUnzureichende tatsächliche Feststellungen zum SachverhaltAnrechnung eines Darlehens

BFH, Beschluss vom 20.09.2022 - Aktenzeichen VIII B 135/21

DRsp Nr. 2022/14176

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Unzureichende tatsächliche Feststellungen zum Sachverhalt Anrechnung eines Darlehens

NV: Für eine einwandfreie Berücksichtigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens darf das Gericht weder Umstände, die zum Gegenstand des Verfahrens gehören, ohne zureichenden Grund ausblenden noch seine Überzeugung auf Umstände gründen, die nicht zum Gegenstand des Verfahrens zählen. Ebenso wenig darf das Gericht Umstände, auf deren Vorliegen es nach seiner Rechtsauffassung für die Entscheidung ankommt, ungeprüft behaupten. Es darf auch nicht von einem entscheidungserheblichen Sachverhalt ausgehen, der in den Akten keine Stütze findet oder der nicht durch ausreichende tatsächliche Feststellungen getragen wird.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 26.10.2021 – 15 K 15100/20 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 6; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet.