BFH - Beschluss vom 30.05.2022
II B 89/21
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 907
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 24.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1579/20

Verfahrensrüge im NichtzulassungsbeschwerdeverfahrenVerfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des GerichtsÜbertragung einer Entscheidung auf einen Einzelrichter

BFH, Beschluss vom 30.05.2022 - Aktenzeichen II B 89/21

DRsp Nr. 2022/9898

Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verfahrensmangel der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts Übertragung einer Entscheidung auf einen Einzelrichter

1. NV: Ein Beschluss, mit dem der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen wird, muss den Einzelrichter nicht namentlich benennen. Die Bestimmung im Mitwirkungsplan des Senats reicht aus. 2. NV: Ist ein solcher Beschluss ergangen, bleibt die Übertragung auf den Ein-zelrichter auch bei Änderungen des Mitwirkungsplans bestehen.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 24.09.2021 – 4 K 1579/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatten Klage wegen eines Einheitswert– und Grundsteuermessbescheids erhoben. Berichterstatter im Finanzge-richt (FG) war zunächst Richter am Finanzgericht A.