Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 15.04.2021 – 11 K 983/17 Gr,BG, soweit es die Klage gegen den Einheitswertbescheid auf den 01.01.2013 abgewiesen hat, sowie im Kostenpunkt aufgehoben.
Die Sache wird im vorbezeichneten Umfang an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
Dem Finanzgericht Düsseldorf wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
I.
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