Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen eine nach dem 1. Januar 1993 ergangene Beschwerdeentscheidung in Sachen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig abgewiesen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Das FG hat in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seine ordnungsgemäße Ladung festgestellt. Die bei den FG-Akten befindliche Postzustellungsurkunde weist den Kläger als Empfänger aus und enthält Vermerke sowohl über die Niederlegung der Sendung als auch über die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung durch Einlage in den Hausbriefkasten.
Die Vorentscheidung wurde dem Kläger persönlich am 6. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellt.
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