BFH - Beschluß vom 24.09.1999
XI R 52/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1, § 91, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 450

Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO; nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertretener Beteiligter

BFH, Beschluß vom 24.09.1999 - Aktenzeichen XI R 52/98

DRsp Nr. 2000/449

Verfahrensrüge nach § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO; nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertretener Beteiligter

War ein Kl. zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen, genügt für die Rüge, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen, nicht die Behauptung, die Ladung zum Termin für die mündliche Verhandlung sei ihm nicht zugestellt worden bzw. er habe die Ladung nicht erhalten.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1, § 91, § 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 1 Nr. 3 ;

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) gegen eine nach dem 1. Januar 1993 ergangene Beschwerdeentscheidung in Sachen Aussetzung der Vollziehung als unzulässig abgewiesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht erschienen. Das FG hat in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung seine ordnungsgemäße Ladung festgestellt. Die bei den FG-Akten befindliche Postzustellungsurkunde weist den Kläger als Empfänger aus und enthält Vermerke sowohl über die Niederlegung der Sendung als auch über die Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung durch Einlage in den Hausbriefkasten.

Die Vorentscheidung wurde dem Kläger persönlich am 6. Oktober 1998 durch Niederlegung zugestellt.