BFH - Beschluß vom 18.08.1999
IV B 108/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 295 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 165

Verfahrensrüge; Übergehen von Beweisanträgen

BFH, Beschluß vom 18.08.1999 - Aktenzeichen IV B 108/98

DRsp Nr. 2000/756

Verfahrensrüge; Übergehen von Beweisanträgen

1. Folgt das FG einem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht, sondern schließt die mündliche Verhandlung, ist davon auszugehen, dass das FG seiner Aufklärungspflicht gem. § 76 Abs. 1 FGO für erfüllt hält und eine abschließende Entscheidung treffen wird. 2. Wird der schriftsätzlich gestellte Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht wiederholt, geht das Rügerecht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 ZPO verloren.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3, § 155 ; ZPO § 295 ;

Gründe:

Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Sie war daher zurückzuweisen.

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geklärt, daß ein Schätzungsbescheid ein gebundener Verwaltungsakt i.S. des § 127 der Abgabenordnung (AO 1977) ist (Senatsurteil vom 19. Februar 1987 IV R 143/84, BFHE 149, 121, BStBl II 1987, 412). Diese Rechtsprechung ist von den Finanzgerichten und weitgehend auch vom Schrifttum akzeptiert worden. Soweit ihr nicht gefolgt wird (etwa Tipke/Kruse, Abgabenordnung - , 16. Aufl., § Tz. 78), sind neue, vom BFH bisher nicht berücksichtigte Gesichtspunkte nicht zu erkennen.