BFH - Beschluß vom 27.07.1999
VII B 342/98
Normen:
FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 194

Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer Terminsverlegung, mangelnde Sachaufklärung

BFH, Beschluß vom 27.07.1999 - Aktenzeichen VII B 342/98

DRsp Nr. 2000/661

Verfahrensrügen: Verletzung des rechtlichen Gehörs, Ablehnung einer Terminsverlegung, mangelnde Sachaufklärung

1. In der Ablehnung einer Terminsverlegung liegt i.d.R. keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wenn der Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das gilt insbesondere dann, wenn der Kl. durch einen Prozessbevollmächtigten ordnungsgemäß vertreten wird und dieser ausreichend informiert war, um die vom Gericht gestellten Fragen zu beantworten. 2. Zu den Voraussetzungen an die Darlegung der Rüge mangelnder Sachaufklärung.

Normenkette:

FGO §§ 76, 96, 115 Abs. 2, 3, § 126 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) als Gesellschafter einer von Mai bis Dezember 1994 unternehmerisch tätig gewesenen, aber endgültig nicht in das Handelsregister eingetragenen (unechten) Vorgesellschaft gesamtschuldnerisch neben dem zweiten Gesellschafter für die während des Bestehens der Vorgesellschaft entstandenen Steuerschulden als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.