I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) als Gesellschafter einer von Mai bis Dezember 1994 unternehmerisch tätig gewesenen, aber endgültig nicht in das Handelsregister eingetragenen (unechten) Vorgesellschaft gesamtschuldnerisch neben dem zweiten Gesellschafter für die während des Bestehens der Vorgesellschaft entstandenen Steuerschulden als Haftungsschuldner in Anspruch genommen. Der Einspruch gegen den Haftungsbescheid blieb erfolglos.
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