BFH - Beschluss vom 17.02.2004
IV B 209/03
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 § 143 Abs. 1 ; ZPO § 240 S. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 966
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 23.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 182/95

Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

BFH, Beschluss vom 17.02.2004 - Aktenzeichen IV B 209/03

DRsp Nr. 2004/6234

Verfahrensunterbrechung: Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Die Unterbrechung des Verfahrens durch Eröffnung eines Konkursverfahrens/Insolvenzverfahrens bewirkt nicht das Ende des Verfahrens. Dieses ruht bis zu seiner ordnungsgemäßen Wiederaufnahme, längstens bis zur Beendigung des Konkursverfahrens. Das Verfahren darf daher nicht durch Beschluss eingestellt werden; es kann lediglich in den Registern des Gerichts gelöscht werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens ungewiss ist. Die Löschung des Verfahrens in den Registern hindert dessen spätere Fortsetzung nicht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 § 143 Abs. 1 ; ZPO § 240 S. 1 ;

Gründe:

Nach Klageerhebung im Jahr 1995 wurde über das Vermögen des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) im Januar 1999 das Konkursverfahren eröffnet. Die streitigen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerforderungen meldete der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zur Konkurstabelle an. Sie wurden vom Konkursverwalter anerkannt.